122 Meldungen. Keine Straftaten.
DAS DOKUMENT
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Betr.: Scientology-Organisation (SO) /Öffentliches Auftragswesen
hier: Informationen über mögliche kriminelle Machenschaften der SO
Bezug: Ihr Schreiben vom 2. April 2001
Gesch.-Z.: I B 3-26 05 00/19-
Anlg.: -1-
Zum Bezugsschreiben nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die in Ihrem Schreiben angesprochene Sorge der amerikanischen Seite, „dass mit SO verbundene US-Firmen Marktzugangsbeschränkungen unterworfen sein könnten“, gründet wahrscheinlich auf der Kenntnis der von der WMK am 01./02.03.2001 in Mainz zur allgemeinen Anwendung empfohlenen, von Ihrem Haus federführend erarbeiteten einheitlichen Schutzklausel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Beratungs- und Schulungsleistungen.
Die Anwendung dieser Klausel soll bewirken, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, zur Erfüllung des Auftrags nur solche Personen einzusetzen, die nicht die Technologie des SO-Gründers L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, so zu verfahren.
2. Zu Ihrer Frage nach Erkenntnissen und Informationen darüber, „ob SO tatsächlich in kriminelle Machenschaften verwickelt ist“, darf ich auf folgendes hinweisen:
Vor dem Hintergrund der von der IMK beschlossenen Beobachtung der SO durch die Verfassungsschutzbehörden (Sitzung der IMK am 5./6.06.1997) empfahl die Kommission
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"Staatsschutz" in ihrer Sitzung am 23./24.09.1997 ihren Mitgliedern, der Abteilung Staatsschutz des BKA über die Staatsschutzdienststellen und die LKÄ die im Rahmen der Meldedienste anfallenden Erkenntnisse zur SO zuzuführen. Im Rahmen des daraufhin eingerichteten "Sondermeldedienstes über Straftaten der Scientology-Organisation" wurden dem BKA daraufhin von September 1997 bis August 1999 insgesamt 122 Sachverhalte gemeldet, die – auf allgemeine strafrechtliche Inhalte und auf Staatsschutzrelevanz ausgewertet – keine Straftaten von Mitgliedern der SO ergaben, die unter den Tatbestand eines Staatsschutzdeliktes zu subsumieren wären.
Die SO als solche bzw. ihre Strukturen waren nach Kenntnis des BKA bisher nicht Gegenstand polizeilicher Ermittlungen.
Es gab im übrigen so gut wie keine Anhaltspunkte dafür, dass die SO oder führende Mitglieder ihrer Tarn- und Untergrundorganisationen selbst an strafbaren Handlungen beteiligt waren.
Das BKA hat in Vorbereitung der AG Kripo am 1./2.03.2000 vorgeschlagen, den o.g. Sondermeldedienst einzustellen, da die durch ihn gewonnenen Erkenntnisse nicht dazu geführt hätten, ein strafbares Verhalten der SO festzustellen. Gemeldete Straftaten könnten allenfalls Einzelpersonen, nicht aber der Organisation als solcher zugeordnet werden. Diesem Vorschlag wurde bislang noch nicht entsprochen. Der nächste Bericht ist im kommenden Jahr zu erwarten.
Die politischen Absichten und Bestrebungen der SO werden vom BfV und von den Verfassungsschutzbehörden der Länder beobachtet. Diesbezügliche Erkenntnisse sind in den Verfassungsschutzberichten dargestellt. Sie haben aber im Zusammenhang mit den von Ihnen angesprochenen Fragen keine Bedeutung.
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