Keine staatsschutzrelevanten Erkenntnisse
DAS DOKUMENT
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Meckenheim, 28.06.07
Historie / Sachstand:
nahm die AG Kripo den Erfahrungsbericht des BKA zum „Sondermeldedienst über Straftaten der Scientology-Organisation (Stand: 26.08.96)“ zur Kenntnis, mit dem Ergebnis, diesen Sondermeldedienst zunächst befristet für ein Jahr fortzuführen und dann nach Vorlage eines neuen Erfahrungsberichtes seine Effizienz nochmals zu prüfen.
Nach zustimmender Kenntnisnahme durch die AG Kripo hat die BKA die Auswertung des „Sondermeldedienstes Straftaten der Scientology-Organisation“ übernommen.
fest, dass das bisherige Meldeaufkommen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der Scientology-Organisation
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ergeben hat. Es wurde angeregt, den polizeilichen Sondermeldedienst „Straftaten der Scientology-Organisation“ einzustellen. Darüber hinaus sollten die Landesbehörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz zuständigkeitshalber die politischen Absichten und Bestrebungen der Scientology-Organisation im Vorfeld strafbarer Handlungen überwachen. Die AG Kripo wurde um zustimmende Kenntnisnahme gebeten.
Die AG Kripo hat den Bericht des BKA zum „Sondermeldedienst über Straftaten der Scientology-Organisation “ zur Kenntnis genommen und das BKA gebeten, über Meldeaufkommen und Auswerteergebnisse im Rahmen des Sondermeldedienstes erneut zu berichten.
In Umsetzung des Auftrages der AG Kripo hat das BKA den Bericht „Sondermeldedienst Scientology “ zur Vorlage an die AG Kripo vorgelegt. Der Bericht kommt u. a. zu folgendem Ergebnis:
Im Berichtszeitraum (1999-2002) wurden bundesweit keine staatsschutzrelevanten Ermittlungsverfahren gegen die Scientology-Organisation oder ihre Mitglieder/Anhänger geführt.
Die von der Scientology-Organisation durchgeführten öffentlichen Aktionen wurden entsprechend den länderspezifischen Gesetzeslagen angemeldet und durchgeführt.
Es wird vorgeschlagen, den polizeilichen Sondermeldedienst „Straftaten der Scientology‑Organisation“ einzustellen, da die durch ihn gewonnenen Erkenntnisse nicht dazu geführt haben, ein strafbares Verhalten der Scientology‑Organisation festzustellen.
den Bericht über ein Gutachten aus über die Scientology-Organisation mit einem Forderungskatalog für weitergehende Maßnahmen vorgelegt. Die IMK hat den Bericht und den Maßnahmenkatalog zur Kenntnis genommen, weitergehende Maßnahmen jedoch abgelehnt.
Die Einstellung des „Sondermeldedienstes über Straftaten der Scientology-Organisation“ wurdethematisiert. Im Ergebnisprotokoll ist ein einstimmiger Beschluss mit der Anmerkung „Die Angelegenheit wurde erörtert“ verzeichnet.
Da der o. g. Beschluss nicht die Einstellung des Sondermeldedienstes aufweist und auch nachfolgend bis heute kein anderslautender Beschluss auf Entscheidungsebene gefasst worden ist, wird hier weiterhin vom Bestand des Sondermeldedienstes ausgegangen.
Fazit:
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Der Sondermeldedienst „Straftaten der Scientology-Organisation“ hat bisher keine staatsschutzrelevanten Erkenntnisse befördert.
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